Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht (Juli 2007)
Das Bundeskabinett beschloss am 18. Juli 2007 einen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Sicherungsverwahrung Jugendlicher. Jugendliche, die schwerste Verbrechen begangen haben und auch nach ihrer Haftstrafe als sehr gefährlich beurteilt werden, können künftig in Sicherungsverwahrung genommen werden.
Sicherungsverwahrung ist eine der schärfsten Sanktionen, die das deutsche Strafrecht vorsieht. Sie verhindert, dass ein Straftäter in Freiheit kommt, obwohl er seine gerichtlich festgesetzte Strafe voll verbüßt hat. Vor diesem Hintergrund darf die Sicherungsverwahrung immer nur ultima ratio sein, also nur angewendet werden, wenn es kein anderes Mittel gibt, um die Allgemeinheit zu schützen. Das gilt umso mehr bei jungen Menschen, die ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen und ihr ganzes Leben noch vor sich haben.
Der Gesetzentwurf zielt auf die seltenen Ausnahmefälle, in denen junge Täter auch nach einer verbüßten langen Haftstrafe wieder schwerste Verbrechen begehen. Bislang war in diesen Fällen eine Sicherungsverwahrung nicht möglich. Wenn die Täter eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, soll künftig ebenso wie bei Erwachsenen Straftätern nachträgliche Sicherungsverwahrung gerichtlich angeordnet werden können.
Als rechtliche Voraussetzungen hierfür sieht der Gesetzentwurf durch eine Ergänzung von § 7 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vor, dass
– der Jugendliche wegen schwerster Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen Raub- und Erpressungsverbrechen mit Todesfolge verurteilt worden war,
– deswegen eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt worden war,
- die Tat mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden war,
– das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung, in die zwei Sachverständigengutachten einfl ießen, den Täter auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit für gefährlich erachtet.
Bei derartigen Verbrechen wird die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht daneben für Fälle geschaffen, in denen die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ansteht, aber von einer fortdauernden hohen Gefährlichkeit des Betroffenen auszugehen ist. Die Voraussetzungen entsprechen dabei im Wesentlichen den bestehenden parallelen Regelungen für Erwachsene und für Heranwachsende, die nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt wurden.









