Gesetze zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) bzw. eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ)
Wer einen gesetzlich geregelten Freiwilligendienst leisten möchte, kann ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren. Dies kann nicht nur in den klassischen sozialen Einsatzstellen geleistet werden, sondern darüber hinaus im Bereich der Jugendarbeit des Sports, im kulturellen Bereich – in Bibliotheken, Museen oder Musikinitiativen – oder im Bereich der Denkmalpflege. Es ist auch möglich, den Freiwilligendienst außerhalb Europas zu absolvieren. Der Freiwilligendienst kann direkt im Anschluss an den Schulabschluss geleistet werden, ein Mindestalter ist nicht mehr vorgeschrieben. Der freiwillige Dienst kann im Inland über die zwölf Monate hinaus um weitere sechs Monate verlängert werden.
Seit Anfang 2008 kann ein freiwilliges Jahr auch im Entwicklungsdienst abgeleistet werden.
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können anstelle des Zivildienstes einen 12-monatigen gesetzlich geregelten Freiwilligendienst bei einem dafür anerkannten Träger leisten. Diese Anerkennung der Träger eines FSJ/FÖJ – gleich ob für Dienste im Inland oder im Ausland – erfolgt über die zuständigen Landesbehörden (Ministerien/Senate).
Zurzeit wird außerdem der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten von Bundestag und Bundesrat beraten. Damit sollen das bisherige Gesetz zur Förderung freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in einem einheitlichen Gesetz geregelt und der Bildungscharakter von Jugendfreiwilligendiensten gestärkt werden.









