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Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Bundesnichtraucherschutzgesetz – BNichtrSchG) vom 20. Juli 2007

Das Bundesnichtraucherschutzgesetz trat am 1. September 2007 in Kraft. Die Beschäftigten in Bundesbehörden und die Fahrgäste im öffentlichen Personenverkehr haben damit einen gesetzlichen Anspruch auf den Schutz vor Passivrauchen. Zugleich wird die Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche von 16 auf 18 Jahre erhöht.

Ab 1. September 2007 ist in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes, einschließlich aller Verfassungsorgane und in allen öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Personenbahnhöfen das Rauchen grundsätzlich verboten. Falls genügend Räume vorhanden sind, können Räume für Raucherinnen und Raucher zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist Jugendlichen der Erwerb von Tabakprodukten nicht mehr gestattet.

Auf das Rauchverbot ist nach § 1 des Gesetzes in geeigneter Weise hinzuweisen. Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Bestimmungen des Gesetzes raucht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.