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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006, geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG gilt für Geburten ab dem 1. Januar 2007. Das Elterngeld ist eine steuerfinanzierte Transferzahlung für Familien mit kleinen Kindern, das am 1. Januar 2007 an die Stelle des Erziehungsgeldes getreten ist. Es stellt keine dauerhafte Unterstützung dar, sondern wird nur für die 12 bis 14 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes gewährt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und dient als vorübergehender Lohnersatz.

Mit dem Gesetz zum Elterngeld werden junge Familien in der entscheidenden Phase nach der Geburt des Kindes unterstützt. Zum einen wird der Einkommensausfall der Eltern in dieser Phase kompensiert. Es hilft dabei, beiden Elternteilen auf Dauer ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern und vermeidet so dauerhafte Einbußen mit der Gefahr einer Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen, es eröffnet Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf und fördert wirtschaftliche Selbständigkeit.

Zum anderen werden Anreize geschaffen, dass auch Väter einen Teil der Elternzeit übernehmen und Mütter in ihren Beruf zurückkehren. Durch die Ausgestaltung als Lohnersatzleistung hängt die Übernahme der Erziehungsverantwortung nicht mehr in erster Linie davon ab, welcher Elternteil weniger verdient und somit die Elternzeit übernimmt. Zudem wird mit den 2 Partnermonaten ein Anreiz geschaffen, die Kindererziehung als gemeinschaftliche Aufgabe beider Elternteile zu begreifen. Eltern können wählen, wer in welchem Umfang und wann in der gesamten möglichen Bezugsdauer von 14 Monaten die Leistung in Anspruch nimmt.

Im Zusammenwirken mit dem Ausbau der Kinderbetreuung in allen Altersgruppen haben Eltern auch nach dem Bezug von Elterngeld die Möglichkeit, Kindererziehung und Berufstätigkeit miteinander zu verbinden.

Die bisherigen Regelungen zur Elternzeit bleiben bestehen. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden, kann nach den bisherigen Regelungen weiterhin Erziehungsgeld bezogen werden.