Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. August 2007
Mit dem von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten und am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sog. »Meister-BAföG« – ist ein individueller Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen, eingeführt worden.
Das »Meister-BAföG« unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung, stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses und bietet über den Darlehensteilerlass hinaus für potenzielle Existenzgründer einen Anreiz, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und Arbeitsplätze zu schaffen.
Mit dem »Gesetz zur Änderung des AFBG« wurden im Wesentlichen folgende Verbesserungen eingeführt:
– erhebliche Ausweitung des Kreises der Geförderten und des Anwendungsbereichs der Förderung durch die Einbeziehung weiterer Fortbildungen vor allem in den Gesundheits- und Pflegeberufen, an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, von mediengestützten Fortbildungen und eine großzügigere Förderung von Zweitfortbildungen;
– deutliche Verbesserung der Förderkonditionen für alle Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen;
– Ausbau der Familienkomponente durch erhöhte Unterhaltszuschläge für Kinder, durch einen angehobenen Kinderbetreuungszuschuss für Alleinerziehende, erleichterte Stundungs- und Erlassmöglichkeiten für gering verdienende Darlehensnehmer mit Kindern sowie die weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehung bei der Förderungsdauer;
– stärkerer Anreiz zur Existenzgründung mit dem Fortbildungsabschluss durch einen angehobenen Darlehenserlassbetrag, die Verlängerung der Gründungsund Einstellungsfristen für zwei Beschäftigte, einen erhöhten Vermögensfreibetrag und die Berücksichtigung auch vorgezogener Existenzgründungen sowie geringfügiger Beschäftigung;
– erleichterte Fördervoraussetzungen für in Deutschland lebende ausländische Fachkräfte durch Verkürzung der notwendigen Erwerbs- und Aufenthaltsdauer;
– eine gründliche Vereinfachung der Beantragung und Bewilligung der Förderung durch die Möglichkeit einer einmaligen Beantragung und Bewilligung für die Gesamtdauer der Maßnahme, ein verkürztes und zügigeres Verfahren der Darlehensgewährung und die Anwendung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Sozialgesetzbuchs.
Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung in grundsätzlich allen Berufsbereichen. Gefördert werden Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen.









