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Alter |
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Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung |
0 |
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Kinder haben vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schul |
3 |
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Beginn der Schulpflicht |
6 |
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Besuch der jeweils für die Altersgruppe freigegebenen Filme |
6, 12, 16, 18 |
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Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt |
7 |
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Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich |
7 |
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Der Minderjährige (unter 18 Jahren) bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB) |
7-18 |
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Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters |
16 |
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Kinderarbeit ist bis zum Alter von 15 Jahren grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind zulässig |
15 |
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Aktives und passives Wahlrecht für die Jugendvertretung im Betrieb |
14 |
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Bedingte Strafmündigkeit |
14 |
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Straftaten von Jugendlichen (14–18) werden in jedem Fall vor Jugendgerichten verhandelt; dies gilt auch für Heranwachsende (18–21), die zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden |
14-20 |
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Uneingeschränkte Strafmündigkeit |
21 |
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Recht zum Erwerb des Führerscheins für: |
15 16 18 17 20 21 |
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Erlaubnis zur Vollzeitbeschäftigung, abhängig von der Dauer der Vollzeitschulpflicht in den einzelnen Bundesländern |
(15) 16 |
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Nachtschichten sind gestattet ab |
18 |
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Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche auch aus Zigarettenautomaten und Rauchen in der Öffentlichkeit ab |
18 |
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Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche ab |
18 |
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Erlaubnis zur Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr |
16 |
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Heirat mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes ist möglich, wenn der/die künftige Ehepartner/in volljährig ist |
16 |
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Pflicht zum Besitz eines Personalausweises |
16 |
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Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden (Ehemündigkeit). Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist |
16 |
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Jungen dürfen sich mit Einwilligung der Eltern zum Grundwehrdienst melden |
17 |
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Beginn der Wehrpflicht für Männer. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt seit dem 1. Januar 2002 neun Monate |
18 |
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Frauen können Dienst an der Waffe leisten, dürfen jedoch nicht dazu verpflichtet werden (Grundgesetz § 12 a, Beschluss des Bundestages vom 27. Oktober 2000). |
18 |
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Strafbar ist für Erwachsene: |
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Recht, einer Gewerkschaft beizutreten, sobald ein Arbeitsverhältnis begonnen wurde |
15/16 |
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Ende der Schulpflicht |
18 |
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Volljährigkeit ab |
18 |
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Aktives und passives Wahlrecht. |
18 |
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Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen für Jäger, nach Ablegung der Jägerprüfung. |
18 |
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Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen |
21 |
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Fähigkeit zum Dienst als ehrenamtlicher Richter oder als Schöffe |
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