Kinder- und jugendrelevante Gesetze in Deutschland > Übersicht auf die altersbezogenen gesetzlichen Regelungen

 


Altersbezogene gesetzliche Regelungen
 

     Alter

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung  
der Geburt 

         0         

Kinder haben vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schul 
eintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens (§ 24 SGB  
VIII) 

3

Beginn der Schulpflicht 

6

Besuch der jeweils für die Altersgruppe freigegebenen Filme 

6, 12, 16, 18

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt 

7

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich 

7

Der Minderjährige (unter 18 Jahren) bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB)

7-18

Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so  tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters 

16

Kinderarbeit ist bis zum Alter von 15 Jahren grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind zulässig 

15

Aktives und passives Wahlrecht für die Jugendvertretung im Betrieb 

14

Bedingte Strafmündigkeit 

14

Straftaten von Jugendlichen (14–18) werden in jedem Fall vor Jugendgerichten verhandelt; dies gilt auch für Heranwachsende (18–21), die zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden 

14-20

Uneingeschränkte Strafmündigkeit 

21

Recht zum Erwerb des Führerscheins für:

- Mofas bis 25 km/h Geschwindigkeit
- Mopeds bis 50 km/h und Leichtkrafträder bis 80 km/h
- PKW (Kl. 3) und Motorräder bis 20 kW (Kl. 1 a)
Auf Probezeit für Fahrten in Begleitung
- Motorräder (Kl. 1), vorausgesetzt, man besitzt den Führerschein 1 a seit mindestens zwei Jahren
- LKW (Kl. 2)

 

15

16

18

17

20

21

Erlaubnis zur Vollzeitbeschäftigung, abhängig von der Dauer der Vollzeitschulpflicht in den einzelnen Bundesländern 

(15) 16

Nachtschichten sind gestattet ab 

18

Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche auch aus Zigarettenautomaten und Rauchen in der Öffentlichkeit ab 

18

Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche ab 

18

Erlaubnis zur Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr 

16

Heirat mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes ist möglich, wenn der/die künftige Ehepartner/in volljährig ist 

16

Pflicht zum Besitz eines Personalausweises 

16

Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden (Ehemündigkeit). Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist 

16

Jungen dürfen sich mit Einwilligung der Eltern zum Grundwehrdienst melden 

17

Beginn der Wehrpflicht für Männer. Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt seit dem 1. Januar 2002 neun Monate 

18

Frauen können Dienst an der Waffe leisten, dürfen jedoch nicht dazu verpflichtet werden (Grundgesetz § 12 a, Beschluss des Bundestages vom 27. Oktober 2000). 

18

Strafbar ist für Erwachsene:  
- sexuelle Handlungen an einem Kind vorzunehmen oder durch ein Kind an sich vornehmen zu lassen;  
- ein Kind dazu zu bestimmen, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt;  
- Einwirkung auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden;  
- Verführung von Mädchen unter 16 Jahren zum Beischlaf;  
- sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen unter 18 Jahren. 

 

Recht, einer Gewerkschaft beizutreten, sobald ein Arbeitsverhältnis begonnen wurde

15/16

Ende der Schulpflicht 

18

Volljährigkeit ab 

18

Aktives und passives Wahlrecht. 

18

Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen für Jäger, nach Ablegung der Jägerprüfung. 

18

Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen 

21

Fähigkeit zum Dienst als ehrenamtlicher Richter oder als Schöffe 

25