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Zivildienstgesetz (ZDG)

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz – ZDG) vom 17. Mai 2005, zuletzt geändert am 31. Oktober 2006

Das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz – ZDG) vom 17. Mai 2005, zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 bestimmt, dass im Zivildienst anerkannte Kriegsdienstverweigerer – vorrangig im sozialen Bereich – Aufgaben erfüllen, die dem Allgemeinwohl dienen. Ferner ist aufgrund des Gesetzes 1973 das Bundesamt für den Zivildienst als Bundesoberbehörde im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet worden. Außerdem wird seit 1970 auf Vorschlag der Bundesregierung ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst ernannt.

Ein Beirat für den Zivildienst berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Er setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Kriegsdienstverweigerer- und Zivildienstleistenden-Organisationen (drei davon müssen Zivildienstleistende sein), Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen, Vertreterinnen und Vertretern der beiden großen Kirchen in Deutschland, der Gewerkschaften, der Arbeitgeberverbände sowie der Bundesländer und der kommunalen Spitzenverbände.

Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehrdienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig. Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Dienstantritt des Dienstpflichtigen festgesetzt ist.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen keinen Zivildienst leisten,
– wenn sie sich für sechs Jahre dem Zivil- oder Katastrophenschutz verpfl ichten;
– wenn sie sich für einen zweijährigen Entwicklungsdienst verpfl ichten;
– wenn sie einen anderen Dienst im Ausland für mindestens 11 Monate leisten;
– wenn sie sich zu einem freiwilligen Dienst nach dem Gesetz zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres verpflichten;
– wenn sie im Polizeivollzugsdienst tätig sind.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpfl ichtet haben, sich in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies bestätigt.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben.

Wichtig ist außerdem, dass jeder Zivildienstpflichtige die Möglichkeit hat, sich selbst seine Zivildienststelle aussuchen zu können. Damit kann er die Art und den Ort seiner Beschäftigung sowie den Zeitpunkt seiner Einberufung mit beeinflussen.

Seit dem 1. Oktober 2004 müssen junge Männer nur noch neun Monate Zivildienst leisten. Die Dauer des Zivildienstes wurde damit der Dauer des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr angeglichen.

Nach Verabschiedung des »Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze« durch den Bundestag am 27. Mai 2002 wurde jungen Menschen ab 1. Juni 2002 das freiwillige Engagement erleichtert. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben damit die Möglichkeit, an Stelle des Zivildienstes ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr zu leisten. Zwingende Voraussetzung für die Anrechnung dieser Freiwilligendienste auf den Zivildienst ist, dass vor der Ableistung des Freiwilligendienstes eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgen muss.