Waffengesetz (WaffG)
Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
Am 1. April 2003 ist das neue Waffengesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Federführung zu den Bestimmungen des Waffengesetzes liegt in der Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern; der Schwerpunkt des Vollzugs liegt bei den Ländern.
Die wesentlichen Elemente des Gesetzes sind:
1. Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen. Für Sportschützen wird grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Ausnahmen decken diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind. Für Jäger wird die Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre angehoben.
2. Medizinisch-psychologische Untersuchung vor der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen. Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe ein ärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre charakterliche Eignung zum Waffenbesitz vorlegen. Ausgenommen hiervon sind Jäger. Eine weitere Ausnahme besteht für Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen (vgl. Nr. 1).
3. Betreuung bei der Schießausbildung minderjähriger Schützen. Es ist eine für die Kinder- und Jugendarbeit qualifi zierte Schießaufsicht für die Altersgruppe der Kinder von 12 bis 14 Jahre (diese dürfen grundsätzlich nur mit Druckluft- oder Federdruckwaffen schießen) sowie der Jugendlichen von 14 bis 16 Jahre, wenn diese mit »scharfen« Schusswaffen schießen, vorgesehen.
4. Behördliche Genehmigung von Schießsportordnungen. Die neu eingeführte behördliche Genehmigung der Schießsportordnungen soll im Interesse der öffentlichen Sicherheit die Kontrolle darüber sicherstellen, ob die Disziplin überhaupt sowie ihre konkreten Inhalte und Abläufe einschließlich der dafür vorgesehenen Waffen einen schießsportlichen Charakter aufweisen. Dadurch ist gewährleistet, dass es eine präzise geregelte Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine gibt.
5. Definition des sportlichen Schießens zur Abgrenzung des sportlichen vom kampfmäßigen Schießen. Auf diese Weise wird verhindert, dass unter dem Deckmantel des Sports Fertigkeiten antrainiert werden könnten, die mit Schießsport nichts zu tun haben.
6. Verbot von so genannten Pumpguns. Dieses Verbot soll solche Pumpguns betreffen, die klassische »Unterwelt«-Waffen sind. Derartige Waffen sind durch ihre verheerende Wirkung im Nahbereich besonders gefährlich. Lediglich Pumpguns mit herkömmlichen Schäften, die von Sportschützen zum Wurfscheibenschießen benutzt werden, sind von dieser Regel ausgenommen.
7. Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen. Neben seiner Eintragungspflicht in die Waffenbesitzkarte und seiner Pfl icht zur Führung eines Waffenbuches ist auch der Waffenhändler verpfl ichtet, binnen zwei Wochen den Erwerb an die Waffenbehörde zu melden.
8. Aufsichtsmöglichkeiten der Schießsportverbände über Schießsportvereine, die ihnen angeschlossen sind. Im Hinblick auf eine verbesserte mittelbare staatliche Aufsichts- und Einwirkungsmöglichkeit auf die – in die Tausende zählenden – Schießsportvereine ist die Verantwortung der Schießsportverbände für ihre Vereine präzise gesetzlich festgelegt (s. auch Nr. 4).
9. Mindestaltersgrenze für das Schießen durch Kinder. Das Mindestalter ist 12 Jahre. Im Einzelfall kann zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von der Mindestaltersgrenze bewilligt werden.
10. Einrichtung einer Auskunftsmöglichkeit der Waffenbehörde aus dem Erziehungsregister. Zur Prüfung der persönlichen Eignung ist die Auskunft aus dem beim Bundeszentralregister geführten Erziehungsregister eingeführt worden. Bei der Nutzung dieser Daten geht es darum, den Umgang mit Waffen durch Personen auszuschließen, die durch ihr Verhalten und seine gerichtliche Würdigung gezeigt haben, dass ihr charakterlicher Reifegrad einen solchen noch nicht rechtfertigt.









