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Prostitutionsgesetz (ProstG) 

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG) vom 20. Dezember 2001

Mit dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz wurde die rechtliche und soziale Situation von Prostituierten verbessert.

Ziel des Prostitutionsgesetzes ist es, der bisher bestehenden rechtlichen Benachteiligung von Prostituierten entgegenzuwirken und ihre soziale Absicherung zu erleichtern. Gleichzeitig wurde durch die Strafbarkeit wegen Förderung der Prostitution bzw. Zuhälterei soweit zurückgenommen, dass sich Bordellbetreibende nicht mehr allein deswegen strafbar machen, weil sie günstigere oder sichere Arbeitsbedingungen für Prostituierte schaffen wollen.

Durch das Prostitutionsgesetz wird klargestellt, dass Prostituierte durch das Erbringen der vereinbarten sexuellen Dienstleistung einen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung erwerben. Prostituierte können auf der Grundlage des Prostitutionsgesetzes ihre Tätigkeit auch im Rahmen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ausüben. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin ist jedoch eingeschränkt; Prostituierte können jederzeit bestimmte Kunden oder bestimmte Sexualpraktiken ablehnen oder ganz aus der Prostitution aussteigen.

Die Ausbeutung von Prostituierten, Menschenhandel und Minderjährigenprostitution bleiben weiterhin strafbar.

Der am 24. Januar 2007 vorgelegte Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes prüft, welche Zielsetzungen des 2002 in Kraft getretenen Gesetzes in der Praxis bis heute erreicht werden konnten und stellt den daraus aus Sicht der Bundesregierung resultierenden Handlungsbedarf dar.