Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002, geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006
Das Mutterschutzgesetz schützt die Mutter grundsätzlich vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor vorübergehender Minderung des Einkommens. Es schützt darüber hinaus die Gesundheit von Mutter und Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz. Es gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte und Heimarbeiterinnen und auch für Frauen, die sich noch in der beruflichen Ausbildung befinden, dann, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht. Auch für Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung) findet das Mutterschutzgesetz grundsätzlich Anwendung.
Das Gesetz gilt nicht für Hausfrauen, Selbständige, Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften.
Das Gesetz regelt die Pflichten der Arbeitgeber mit Blick auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes werdender oder stillender Mütter, legt Beschäftigungs- und Kündigungsverbote fest, regelt den Mutterschaftsurlaub und die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
Seit dem 20. Juni 2002 haben auch die Mütter als Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Berechtigt sind alle Mütter, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch in der Schutzfrist befinden und nicht schon an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind oder die noch nicht die Elternzeit wahrnehmen.
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten, also in der Regel bei einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm, verlängerte sich schon bisher die Mutterschutzfrist nach der Entbindung zusätzlich noch um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Die Gesetzesänderung stellt vorzeitige Geburten den medizinischen Frühgeburten insoweit gleich, als auch in diesen Fällen eine Schutzfrist von mindestens 14 Wochen besteht. Dies entspricht einer endgültigen Umsetzung der EU-Richtlinie zum Mutterschutz.
Das geänderte Mutterschutzgesetz beseitigt auch die bisherige Rechtsunsicherheit beim Jahresurlaub für schwangere Frauen und Mütter. Die Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten.









