Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG)
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz, ist am 1. August 2001 in Kraft getreten und zum 1. Januar 2005 umfassend geändert worden.
Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz wurde das eigenständige Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft eingeführt, das weder eine Ehe noch mit ihr vergleichbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Juli 2002 entschieden, dass das Gesetz zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß ist und nicht den in Artikel 6 des Grundgesetzes normierten Schutz der Ehe und Familie verletzt. Durch das Gesetz erhalten gleichgeschlechtliche Paare rechtliche Sicherheit für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben. Durch die Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes erfolgt keine völlige Gleichstellung mit der Ehe.
Das Gesetz bedingt die Beendigung der Diskriminierung von Schwulen und Lesben. Es gibt homosexuellen Paaren die Möglichkeit, ihre Partnerschaft bei einer von den Ländern zu bestimmenden Behörde – in der Regel beim Standesamt – eintragen zu lassen. Daraus erwachsen für die Partner eine Reihe von Rechten und Pfl ichten, deren Fehlen bislang schwule und lesbische Paare im Alltag diskriminiert hat. Das nun auch als verfassungsgemäß bestätigte Gesetz trägt der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensweise als selbstverständlichem Teil der Gesellschaft Rechnung.
Kernpunkte des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind:
- die Möglichkeit, einen gemeinsamen Namen zu bestimmen,
- gegenseitige Unterhaltspflichten und -rechte,
- das »kleine Sorgerecht« des Lebenspartners, also die Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens eines Kindes, das der Lebenspartner/die Lebenspartnerin in die Partnerschaft einbringt,
- das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners,
- das Recht des überlebenden Lebenspartners, in einen Mietvertrag über Wohnraum einzutreten,
- Zeugnisverweigerungsrechte, die Einbeziehung des Lebenspartners in die Kranken- und Pflegeversicherung,
- Nachzugs- und Einbürgerungsrechte für ausländische Lebenspartner,
- Regelungen über die Folgen der Trennung von Lebenspartnern (zum Beispiel Unterhaltsrecht).
Das Gesetz bestimmt, dass eine Lebenspartnerschaft nicht wirksam begründet werden kann
– mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
– zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
– zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
– wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
Ferner bestimmt das Gesetz, dass aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden kann.









