Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz – KDVG) vom 9. August 2003
Das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) regelt das Verfahren für diejenigen, die aus Gewissensgründen und unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten.
Das Kriegsdienstverweigerungsrecht ist im Jahre 2003 neu gefasst und deutlich vereinfacht worden. Über alle Anträge – von Ungedienten, Wehrdienstleistenden, von Soldatinnen und Soldaten, von Reservisten und Reservistinnen – entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst in Köln. Entscheidend ist die Begründung für die Gewissensentscheidung, aus der heraus der Wehrdienst
verweigert wird.









