Kindschaftsrecht
Die Regelungen, die das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen, werden unter dem Begriff Kindschaftsrecht zusammengefasst. Dazu gehören: das Abstammungsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht, das Namensrecht, das Adoptionsrecht, das Kindesunterhaltsrecht und das damit zusammenhängende Recht des gerichtlichen Verfahrens.
Die wesentlichen Vorschriften zu diesen Rechtsgebieten stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Für das Gerichtsverfahren sind vor allem die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) wesentlich.
Am 1. Juli 1998 sind die Neuregelungen des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts in Kraft getreten. Während bis zu diesem Datum zum Teil das Familiengericht, zum Teil das Vormundschaftsgericht und zu einem weiteren Teil die Zivilabteilung des Amtsgerichts für kindschaftsrechtliche Angelegenheiten zuständig waren, sieht das neue Recht die einheitliche Zuständigkeit des Familiengerichts vor.
Zusammen mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz sind zwei weitere Gesetze verabschiedet worden, die ebenfalls die Eltern-Kind-Beziehung betreffen.
Durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder werden die Sondervorschriften für das Erbrecht nichtehelicher Kinder beseitigt und nichteheliche Kinder auch in diesem Rechtsbereich den ehelichen gleichgestellt.
Durch das Beistandschaftsgesetz wird die bisher für nichteheliche Kinder kraft Gesetzes eintretende Amtspflegschaft des Jugendamtes abgeschafft und für die allein sorgenden Elternteile die Möglichkeit geschaffen, künftig auf freiwilliger Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.
Im Zentrum des Kindschaftsrechtsreformgesetzes steht die Neuregelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts (Elterliches Sorgerecht BGB, Titel 5, in der Fassung vom 2. Januar 2002).
§ 1626 BGB bestimmt, dass die Eltern die Pflicht und das Recht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem Handeln. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
Nicht miteinander verheirateten Eltern steht die gemeinsame Sorge für ihre Kinder dann zu, wenn sie dies übereinstimmend vor dem Jugendamt oder einem Notar erklären.
Haben die Eltern die gemeinsame Sorge für ihre Kinder inne, weil sie verheiratet sind oder weil sie nicht miteinander verheirateten Eltern entsprechende Sorgeerklärungen abgegeben haben, so bleibt es im Falle der Trennung oder Scheidung dabei, solange kein Elternteil vor dem Familiengericht für sich die Alleinsorge beantragt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt oder dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Die gemeinsame Sorge wird bei getrennt lebenden Eltern dadurch erleichtert, dass der Elternteil, der das Kind tatsächlich betreut, die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden kann.
Im Umgangsrecht wurden die bisherigen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt. Nach der Neuregelung steht allen Vätern ein Umgangsrecht zu, das – genauso wie bisher bei ehelichen Kindern – nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, soweit dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Darüber hinaus haben auch andere wichtige Bezugspersonen für das Kind, wie Großeltern und Geschwister, ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Neu ist auch, dass das Kind selbst einen Anspruch auf Umgang mit beiden Eltern hat. Damit wird das bisherige Elternrecht zu einem Recht des Kindes. Folgerichtig betont das Reformgesetz nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht jedes Elternteils zum Umgang mit dem Kind.
Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern wurde im April 2004 vom Bundestag beschlossen.
Das Umgangsrecht gilt nunmehr für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Zur Unterstützung der Eltern bei deren eigenständiger Konfliktlösung wurden die Beratungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe in Sorge- und Umgangsverfahren einbezogen, damit alle betroffenen Eltern von den bestehenden Angeboten Kenntnis erlangen und sie bei Bedarf stärker und gezielter nutzen können.
Das »Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts« (GewÄchtG) trat bereits im November 2000 in Kraft. Der geänderte § 1631 Abs. 2 BGB schreibt vor: »Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.« In dem sehr sensiblen Punkt des Misshandlungsverbots wurde folgende Regelung eingeführt: Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass körperliche und seelische Misshandlungen als entwürdigende Erziehungsmaßnahmen unzulässig sind. Damit wurde das »elterliche Züchtigungsrecht« als Rechtfertigungsgrund für Körperverletzungen an Kindern abgeschafft.
Der sexuelle Missbrauch von Kindern stellt eine Form der Kindeswohlgefährdung dar. In § 1666 Abs. 1 BGB wird er zwar nicht als eigenständige Gefährdungskategorie benannt, ist aber in der Kategorie einer »missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge« enthalten oder kommt als gefährdendes »Verhalten eines Dritten« zum Tragen, sofern die Eltern nicht schützend eingreifen.
Die gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls werden durch § 1666 BGB festgelegt. Das Gesetz bestimmt, dass bei Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder seines Vermögens durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten, das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.









