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Jugendschutzgesetz  (JuSchG)

Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007

Dieses Gesetz führt das bisher geltende Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zu einem einheitlichen Jugendschutzgesetz (JuSchG) zusammen.

Zeitgleich zum Jugendschutzgesetz trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft, der eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (Internet, Fernsehen, Rundfunk) schafft. Durch Verzahnungsregelungen in beiden Gesetzen ist sichergestellt, dass Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Schutzstandards entscheiden.

Im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Personensorgeberechtigte Person ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Personensorge zusteht. Erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, die Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

Der Schutzkatalog des Gesetzes umfasst den Jugendschutz in der Öffentlichkeit, u. a. Aufenthalt in Gaststätten, Teilnahme an Tanzveranstaltungen, Anwesenheit in Spielhallen, Glücksspiele, Aufenthalte an jugendgefährdenden Orten, Rauchen in der Öffentlichkeit, Abgabe und Konsum alkoholischer Getränke und von Tabakwaren sowie den Jugendschutz im Bereich der Medien, wie den Besuch von Filmveranstaltungen, die Kennzeichnung von Filmen sowie von Bildträgern mit Filmen oder Spielprogrammen und von Bildschirmspielgeräten, und schließlich die jugendgefährdenden Trägermedien.

Das Gesetz regelt auch das Verfahren der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Aufstellung der Liste jugendgefährdender Medien.

 

Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen, wurden erweitert und verschärft. So sind auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z. B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.

Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wurden erweitert. Sie kann neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien – mit Ausnahme des Rundfunks – indizieren. Des Weiteren ist das Indizierungsverfahren neu geregelt worden. Die Bundesprüfstelle kann auch ohne Antrag auf Anregung bestimmter Stellen tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen werden.

Zum 1. September 2007 sind Änderungen im Jugendschutzgesetz in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen sind die folgenden:

– § 10 des Jugendschutzgesetzes wird geändert. Das Abgabealter für Tabakwaren und das Rauchverbotsalter werden heraufgesetzt: von 16 auf 18 Jahre. Dann dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

– Eine Übergangsfrist für Zigarettenautomaten ist bis 31.12.2008 vorgesehen. Dann müssen sie technisch so umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist.

– Außerdem wurde ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt.

Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die zuständigen Behörden in den Ländern können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die entsprechenden Sanktionen insbesondere gegen die Gewerbetreibenden und Veranstalter verhängen, die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zuwiderhandeln.