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Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007

Das Gesetz wird angewandt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Jugendlicher ist nach Bestimmung des Gesetzes, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Ein Jugendlicher ist im Sinne des Gesetzes strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.

Das Gesetz regelt den Aufbau der Jugendgerichte, die Jugendgerichtshilfe und die Bewährungshilfe. Es gibt dem Jugendstaatsanwalt und dem Jugendrichter die Möglichkeit entweder zur Einstellung des Verfahrens oder zur Anordnung von erzieherischen Maßnahmen (Diversion). Sanktionsformen des Jugendstrafrechts sind Weisungen, Zuchtmittel und die Jugendstrafe.

Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen.

Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

Das Gesetz definiert die Jugendstrafe als Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß 10 Jahre.

Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte. Die Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer). Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, werden Jugendstaatsanwälte bestellt. Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte müssen über erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.