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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) vom 12. April 1976, zuletzt geändert am 31. Oktober 2006

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung junger Menschen unter 18 Jahren. Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Kinder sind junge Menschen unter 15 Jahre. Auf Vollzeitschulpflichtige Jugendliche finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Die Vollzeitschulpflicht beträgt je nach Bundesland neun oder zehn Schuljahre.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Kinder und Jugendliche vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für sie gilt die 5-Tage-Woche. Ihnen müssen Pausen und ausreichende Freizeit zur Erholung gewährt werden. Gefährliche Arbeiten dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht ausführen.

Kinderarbeit ist nach dem Gesetz grundsätzlich verboten. Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, und Vollzeit schulpfl ichtige Jugendliche dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in geringem Umfang mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten beschäftigt werden. Die erlaubten Tätigkeiten sind in der Kinderarbeitsschutzverordnung abschließend aufgeführt. Weitere Ausnahmen gibt es für bestimmte Veranstaltungen und den Medienbereich.

Die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist Aufgabe der Bundesländer. Sie wird von den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz) wahrgenommen. Die Arbeitsschutzbehörden haben auch die Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und die Betroffenen zu beraten.