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Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
 
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) vom 11. Dezember 2001

Dieses Gesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit dem Täter teilen zu müssen. Entsprechende Entscheidungen treffen die Zivilgerichte auf Antrag der Opfer. Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen oder außerhalb einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen.

Bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Familiengericht ist eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die erforderlichen Anträge können von der den Antrag stellenden Person schriftlich eingereicht oder auch auf der Rechtsantragsstelle des zuständigen Familiengerichts zu Protokoll gegeben werden.

Das Gericht (Amtsgericht/Familiengericht) kann gegenüber Tätern/Täte rinnen Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen kommen z. B. folgende Verbote in Betracht:

  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten; - sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festzusetzenden Umkreis zu nähern;
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt);
  • Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dies gilt für alle Arten des Kontakts, sei es über Telefon, Telefax, Briefe oder E-Mails);
  • Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich der Täter oder die Täterin umgehend zu entfernen).

Wie jede Entscheidung eines Zivilgerichts können auch die Wohnungsüberlassung und die Schutzanordnungen zwangsweise vollstreckt werden.

Für Kinder, die von ihren Eltern misshandelt werden, gilt das Gewaltschutzgesetz nicht. Hierfür gelten die speziellen Vorschriften des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts, die Maßnahmen des Familiengerichts unter Einschaltung des Jugendamtes vorsehen.