Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG)
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtschutzgesetz – FernUSG) vom 4. Dezember 2000, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005
Fernunterricht im Sinne des Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
Das Gesetz regelt die Form und Inhalte des Fernunterrichtsvertrages und bestimmt die Rechte und Pflichten der Vertragsschließenden. Es regelt die Zulassung von Fernlehrgängen generell und gesondert der berufsbildenden Fernlehrgänge und legt dabei den Rahmen für die unentgeltlichen berufsbildenden Fernlehrgänge fest.









