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Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007
Das Kindergeld beträgt für das erste, zweite und dritte Kind 154 € monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 € monatlich.
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und nicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
- in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach§ 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
- als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
- eine nach § 123 Section 1a des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
- als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO -Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Außerdem erhält Kindergeld für sich selbst, wer
- in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
- nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach § 62 ff. EStG als Steuervergütung.









