Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG)
Das Gesetz gewährt einen Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung dann, wenn dem Auszubildenden die Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von:
– weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10,
– Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1a vorausgesetzt),
– Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
– Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
– Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
– Höheren Fachschulen und Akademien,
– Hochschulen.
Das Gesetz bestimmt die persönlichen Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung und legt Dauer und Umfang der Ausbildungsförderung fest, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Ebenso wird vom Gesetz die Form der Ausbildungsförderung geregelt. Diese wird als Zuschuss oder als Darlehen gewährt. Ebenso werden im Gesetz bei Darlehensleistungen auch die Rückzahlungsmodalitäten festgelegt.
Mit dem Entwurf einer Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom Juli 2007 verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die bildungspolitische Wirksamkeit der Bundesausbildungsförderung zu steigern. Insbesondere soll die Einführung eines Kinderbetreuungszuschlags die Verbindung von Ausbildung und Kindererziehung erleichtern und sollen die Integration von jungen Menschen mit Migrationshintergrund verbessert, die Eigenverantwortung der Auszubildenden durch die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf einheitlich 400 Euro sowie die Internationalität der Ausbildung durch Ausdehnung der Förderung im Ausland gestärkt werden.
Damit wird sowohl eine Verbesserung individueller Bildungschancen als auch ein Beitrag zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in Deutschland angestrebt. Daneben soll mit dem Gesetzentwurf ein Beitrag zum weiteren Abbau von Bürokratie im Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistet werden.
Durch die 22. BAföGÄndG erfolgte Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der förderungsfähige Personenkreis definiert. Dazu gehören: Deutsche, Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Ehegatten und Kinder von Unionsbürgern, Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, sowie andere Ausländer gehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz stellt zur Gewährleistung von Chancengleichheit im Bildungswesen bundesweit einheitliche Bedingungen bei der individuellen Ausbildungsförderung sicher.
Auf den Internet-Seiten www.das-neue-bafoeg.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sind das Ausbildungsförderungsgesetz, Regelungen, Beispiele und Gesetzestexte aufgeführt, die nötigen Informationen, die Formblätter (Antragsformulare) für die Antragstellung erhalten.









