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Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) vom 1. März 1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2007

Das Gesetz bestimmt die Begriffe (Betäubungsmittel, Stoffe, Zubereitungen und sonstige Begriffe) und ermächtigt die Bundesregierung und den Bundesminister für Gesundheit und soziale Sicherung, die Liste der Stoffe und Zubereitungen zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.

Ferner bestimmt das Gesetz die Pflichten im Betäubungsmittelverkehr, regelt die Überwachung, legt die Vorschriften für Behörden fest und definiert die Straftaten, das Strafmaß sowie die Ordnungswidrigkeiten.

  • Nach dem Gesetz wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt.
  • Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
  • Ebenso wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu betreiben, sie einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in Verkehr zu bringen.

Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die einschlägigen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung.