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Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27. April 2002, zuletzt geändert durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, wobei besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen wird. Das Gesetz bestimmt, dass zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die besonderen Belange behinderter Frauen berücksichtigt und die besonderen Benachteiligungen beseitigt werden müssen.

Im Sinne des Gesetzes sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Das Gesetz definiert den Begriff Barrierefreiheit, legt die Inhalte der Herstellung von Barrierefreiheit und der Zielvereinbarungen fest und regelt die Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren.

Das Gesetz bestimmt die Bestellung einer oder eines Beauftragten für die Belange behinderter Menschen durch die Bundesregierung und legt ihre/seine Aufgaben und Befugnisse fest.