Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001, geändert durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber). Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.
Das Gesetz bestimmt, dass die Adoptionsvermittlung Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes ist. Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat. Das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten. Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden.
Zur Adoptionsvermittlung sind auch die örtlichen und zentralen Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der angeschlossenen Fachverbände sowie sonstige Organisationen mit Sitz im Inland berechtigt, wenn die Stellen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstellen anerkannt worden sind.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über internationale Adoptionsvermittlung sind in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder in denen das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Beginn der Vermittlung in das Inland gebracht worden ist. Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Bestimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November 2001.
Bei jeder Adoption muss das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen, und die Rechte des Kindes und seiner leiblichen Eltern sind zu achten. So verpflichtet Artikel 21 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 die Vertragsstaaten insbesondere auf die Grundsätze der Kindeswohlprüfung, der Einwilligung der leiblichen Eltern und der staatlichen Überwachung von nationalen und internationalen Adoptionen. Die Kinderrechtskonvention verbietet auch jede Form von Kinderhandel (Artikel 35).
Diesen Grundsätzen in Adoptionsverfahren weltweite Geltung zu verschaffen ist das Ziel des Haager Adoptionsübereinkommens vom 29. Mai 1993. Deutschland hat das Übereinkommen im November 1997 gezeichnet und am 22. November 2001 ratifiziert. Es ist für Deutschland am 1. März 2002 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen ist anwendbar, wenn ein Kind, das in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens lebt, von Eltern adoptiert wird, die in einem anderen Vertragsstaat (»Aufnahmestaat«) leben. Es gilt sowohl dann, wenn die Adoption im Heimatstaat des Kindes ausgesprochen wird und das Kind dann mit seinen Adoptiveltern in den Aufnahmestaat reist, als auch dann, wenn die zukünftigen Adoptiveltern zunächst das Kind aus dem Heimatstaat abholen und die Adoption dann im Aufnahmestaat durchgeführt wird.
Deutschland ist in erster Linie »Aufnahmestaat« – es kommt sehr viel häufiger vor, dass deutsche Adoptionsbewerber ein Kind aus dem Ausland annehmen möchten. Der umgekehrte Fall ist eher selten und betrifft in erster Linie so genannte Stiefkind- und Verwandtenadoptionen.
Das Übereinkommen regelt die Voraussetzungen für eine internationale Adoption, die Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit der Behörden, die Anforderungen an die Zulassung und Überwachung von Adoptionsvermittlungsstellen sowie die Anerkennung von Adoptionen aus Vertragsstaaten des Übereinkommens.
Zur Umsetzung des Übereinkommens wurde das »Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts« beschlossen, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat. Es regelt nicht nur die Umsetzung des Übereinkommens, sondern bringt auch wichtige Neuregelungen für das Adoptionsvermittlungsverfahren, insbesondere auch für internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten des Übereinkommens.
Zentrale Behörden nach dem Übereinkommen sind in Deutschland der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als »Bundeszentralstelle für Auslandsadoption« und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter.
Internationale Adoptionsvermittlung dürfen betreiben:
- die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter,
- anerkannte Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft; über deren Zulassung entscheidet das Landesjugendamt, in dessen Bezirk die Vermittlungsstelle ihren Sitz hat
- sowie die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes, soweit das Landesjugendamt dieser die internationale Adoptionsvermittlung gestattet hat.
Mit dem Adoptionswirkungsgesetz wurde ein Verfahren zur Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption neu eingeführt. Damit kann erstmals mit Wirkung für und gegen jedermann verbindlich entschieden werden, dass die ausländische Adoption in Deutschland wirksam ist.









